Der Weg zum richtigen
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DAS PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II

Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen fünf Pflegegrade die Pflegestufen.

Die neuen Begutachtungsrichtlinien
Was bedeutet das konkret für Sie?

  • Individuellere Pflege für alle Pflegebedürftigen

    Künftig wird es fünf Pflegegrade geben, statt drei Pflegestufen. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren. Dadurch können nun individuelle Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen genauer erfasst werden. Die Leistungen werden dadurch zielsicherer eingesetzt.

 

  • Die Selbstständigkeit im Alltag wird zum Schwerpunkt

    Die Begutachtung von Pflegebedürftigen orientiert sich am dem Grad der Selbstständigkeit und wie weit der Betroffene seinen Alltag selbstständig bewältigen kann. Deshalb geht es unter Anderem vermehrt um die Frage, welche körperlichen, geistigen oder psychischen Belastungen der Pflegebedürftige hat.

 

  • Gleichberechtigter Leistungsanspruch für Demenzkranke

    Rund 1,6 Millionen Menschen in Deutschland mit einer demenziellen Erkrankung werden zwar bereits bei der Einstufung in eine Pflegestufe berücksichtigt, jedoch erhalten sie im neuem System einen verbesserten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.

 

  • Unbürokratischer Wechsel

    Die Umstellung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch, ohne neue Begutachtung. So wird beispielsweise bei Pflegebedürftigen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz aus Pflegestufe I beziehungsweise II automatisch Pflegegrad 2 oder 3.

Experten bezeichnen diese Reform als: „Die Revolution in der Pflege.“

Die neuen Begutachtungsrichtlinien machen vieles gerechter.

Der Grad der Selbstständigkeit ist entscheidend.
Es werden acht Lebensbereiche (Module) betrachtet, jedoch nur Modul eins bis sechs mit Punkten bewertet.

  • 1.  Mobilität
  • 2.  Kognition und Kommunikation
  • 3.  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • 4.  Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
  • 5.  Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen
  • 6.  Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
  • 7.  Außerhäusliche Aktivitäten (Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen)
  • 8.  Haushaltsführung (einkaufen, waschen der Wäsche, Reinigung der Wohnung)

Modul 7 und 8 werden nicht bei der Bewertung gewertet, sondern nur bei der Pflegeplanung, Pflegeberatung und Versorgungsplanung berücksichtigt.

Die neuen Begutachtungrichtlinien machen vieles gerechter.

Der Grad der Selbstständigkeit ist entscheidend.
Es werden acht Lebensbereiche (Module) betrachtet, jedoch nur Modul eins bis sechs mit Punkten bewertet.

  • 1.  Mobilität
  • 2.  Kognition und Kommunikation
  • 3.  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • 4.  Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
  • 5.  Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen
  • 6.  Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
  • 7.  Außerhäusliche Aktivitäten (Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen)
  • 8.  Haushaltsführung (einkaufen, waschen der Wäsche, Reinigung der Wohnung)

Modul 7 und 8 werden nicht bei der Bewertung gewertet, sondern nur bei der Pflegeplanung, Pflegeberatung und Versorgungsplanung berücksichtigt.

DIE MODULE IM DETAIL

Mobilität
  • Positionswechsel im Bett
  • Halten einer stabilen Sitzposition
  • Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  • örtliche und zeitliche Orientierung
  • Erinnern an  wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  • Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  • Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  • Erkennen von Risiken und Gefahren
  • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
  • Verstehen von Aufforderungen
  • Beteiligen an einem Gespräch

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • nächtliche Unruhe
  • selbstschädigendes und  autoaggressives Verhalten
  • Beschädigen von Gegenständen
  • physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
  • verbale Aggression
  • andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  • Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
  • Wahnvorstellungen oder Ängste
  • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  • sozial inadäquate Verhaltensweisen
  • sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Selbstversorgung
  • Waschen des vorderen Oberkörpers
  • Körperpflege im Bereich des Kopfes
  • Waschen des Intimbereichs
  • Duschen und Baden einschließlich des Waschens der Haare
  • An‐ und Auskleiden des Oberkörpers
  • An- und Auskleiden des Unterkörpers
  • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
  • Essen und Trinken
  • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
  • Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
  • Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
  • Besonderheiten bei Sondenernährung
  • Besonderheiten bei parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits‐ oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte‐ und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
  • in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  • in Bezug auf zeit‐ und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuche medizinisch oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
  • in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits‐ oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  • Ruhen und Schlafen
  • Sichbeschäftigen
  • Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen
  • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Außerhäusliche Aktivitäten
  • Verlassen des Wohnbereichs oder der Einrichtung
  • Fortbewegen außerhalb des Wohnbereichs oder der Einrichtung
  • Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr oder Mitfahren in einem Pkw
  • Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten mit anderen Personen
  • Besuch z. B. eines Arbeitsplatzes, einer Tagespflege, einer Werkstatt
Haushaltsführung
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf
  • Zubereiten einfacher Mahlzeiten
  • Aufräum- und Reinigungsarbeiten
  • Nutzung von Dienstleistungen
  • Umgang mit finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten

5 Grade der Pflegebedürftigkeit

PFLEGEGRAD 1

9

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PFLEGEGRAD 2

9

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PFLEGEGRAD 3

9

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PFLEGEGRAD 4

9

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PFLEGEGRAD 5

9

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

WIR NEHMEN SIE AN DIE HAND!

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Wie wird mein Angehöriger eingestuft?


Was prüft der Medizinische Dienst der Pflegekassen?


Auf was muss ich achten?


Welche Leistungen erhalte ich?


Wie läuft die Begutachtung ab?

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Wie läuft die Begutachtung ab?

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Auf was muss ich achten?


Welche Leistungen erhalte ich?


Wie läuft die Begutachtung ab?

Was kostet die Beratung?


 

35 €  »    als ASB – Mitglied

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Diese und Ihre persönlichen Fragen beantworten Ihnen unsere Einstufungsberater gerne.

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